Allgemeine Geschäftsbedingungen von Emi-Elektroservice 
1.  Geltungsbereich
(1) Soweit  nicht  anders  ausdrücklich  vereinbart,  gelten  die  nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und  sonstigen  Leistungen  im  Geschäftsverkehr  mit Unternehmern im  Sinne  des  §  14  BGB,  juristischen  Personen  des  öffentlichen Rechts   oder   öffentlich-rechtlichen   Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“  genannt). Im  Rahmen  einer  bestehenden Geschäftsverbindung werden  diese  Geschäftsbedingungen  auch  dann  Vertragsbestandteil,  wenn  Emi-Elektroservice  nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf  ihre  Einbeziehung  hingewiesen  und  der  Kunde  deren  Geltung nicht  widersprochen  hat. Diese „Allgemeinen  Geschäftsbedingungen“finden  auch  auf  Rahmenverträge  Anwendung,  die das  Unternehmen mit dem Kunden abschließt. 
(2) Entgegenstehende  oder  von  diesen  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  abweichende  Bedingungen  des  Kunden,  insbesondere  Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt. 
(3)  Maßgebend  für  die Auslegung  von  Handelsklauseln sind im  Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
2.  Angebote und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern  sie  nicht ausdrücklich  als verbindlich gekennzeichnet  sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. 
(2) Ein  Vertrag  kommt  erst  durch  die Auftragsbestätigung  des  Unternehmens in  Textform oder  stillschweigend  durch  die  Ausführung  der Bestellung  zustande  und  richtet  sich  ausschließlich  nach  dem  Inhalt der  Auftragsbestätigung  und/oder  diesen  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen. Im Falle der stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
(3) Mündliche  Zusagen  des  Unternehmens,  seiner  Angestellten  oder Handelsvertreter,  die vor  Vertragsschluss  abgegeben  werden,  sind rechtlich  unverbindlich  und werden  durch  den Vertrag in  Textform ersetzt,  soweit  keine  abweichende  Vereinbarung  getroffen  worden  ist. Soweit  das  Unternehmen,  dessen  Angestellte  oder  Handelsvertreter nach  Vertragsschluss  Ergänzungen  oder  Änderungen  des  Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Erklärungen  von  Personen,  die  zur  Vertretung  des  Unternehmens  unbeschränkt  oder  nach  außen  hin  unbeschränkbar  bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 
(4) Werden  dem  Unternehmen  nach  Vertragsschluss Tatsachen  bekannt (z.B. Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen),  die  nach  pflichtgemäßem  kaufmännischem  Ermessen  darauf schließen lassen, dass  der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit  des  Kunden  gefährdet wird, stehen  dem  Unternehmen die  Rechte  gem.  §  321  BGB  zu.  Insbesondere  ist  das  Unternehmen berechtigt, unter  Setzung  einer  angemessenen  Frist  vom  Kunden nach  dessen  Wahl  Zug-um-Zug-Zahlung  oder  entsprechende  Sicherheiten zu verlangen.
(5) Die   Leistungspflicht   des   Unternehmens   beschränkt   sich   aus-schließlich auf seine Pflichten als Verkäufer aus dem Kaufvertrag. Beratungs-oder  Auskunftsleistungen  sind  nicht  Gegenstand  des  Vertrages, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. 
(6) Mit dem Vertragsschluss erkennt der Kunde an, dass er sich durch Einsicht  in  vorhandene  Pläne  und Leistungsbeschreibungen  über  die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen  Irrtümern,  Schreib-und  Rechenfehlern  in  den  Unter-lagen,  Zeichnungen  und  Plänen  besteht  für  diese  keine  Verbindlichkeit.  Der  Kunde  wird  das  Unternehmen  über  derartige  Fehler  in Kenntnis setzen, so dass die Auftragsbestätigung bzw. die Ausführung der  Bestellung  korrigiert  bzw.  erneuert  werden  kann.  Dies  gilt  auch, soweit dem Kunden die Unterlagen nicht vollständig vorlagen.
(8) Wünsche des Kunden zur  nachträglichen Reduzierung der vereinbarten  Vergütung  oder  ersatzlosen  Aufhebung des  Vertrages  können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und –sofern  es sich nicht um Lagerware handelt –auch nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant sich verpflichtet, die Ware von dem Unternehmen zurück-zunehmen.  In  jedem  Falle  ist  das Unternehmen  berechtigt,  für  ordnungsgemäß  mit  seinem  Einverständnis  zurückgeschickte  Ware  von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Netto Rechnungsbetrages  für  Abwicklungskosten,  Prüfung  und  Neuverpackung  in  Ab-ug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat das Unternehmen gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
(9) Das  Unternehmen  ist  berechtigt,  gegenüber  dem  Kunden  Abschlagsrechnungen  bzw.  Vorschussrechnungen  zu stellen  bis  zum vollen Warenwert des Vertrages. Soweit der Kunde nicht innerhalb angemessener  Frist  (14  Tage)  nach  Zugang  der  Abschlags-bzw.  Vorschussrechnung an das Unternehmen leistet, ist  dieses bis  zum  Ausgleich  der  Abschlags-bzw.  Vorschussrechnung von  seinen  Liefer pflichten  in  tatsächlicher  und  zeitlicher  Hinsicht  freigestellt.  Liefertermine,  die  von  dem  Unternehmen  zugesagt  worden  sind,  verschieben sich entsprechend. Soweit der Kunde auch nach nochmaliger Aufforderung  mit  angemessener  Fristsetzung den  Ausgleich  der Abschlags-bzw. Vorschussrechnung nicht bewirkt, ist  das Unternehmen berechtigt,ohne  weitere  Voraussetzung  vom  Vertrag  zurückzutreten. In  diesem  Fall  sind  Schadens-und/oder  Aufwendungsersatzansprüche  des  Kunden  ausgeschlossen.  Der  Zugang  der  Rechnung  gilt  ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt. 
3.Datenschutz
Das Unternehmen speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß § 28 IV BDSG widerspricht.
4. Zusätzliche Leistungen
Beratungs-und Planungsleistungen, die der Kunde gegenüber Dritten zu erbringen hat, sind nicht Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich.
5.  Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug
(1) In  Ermangelung  einer  abweichenden Abrede  ist  Lieferung  Ab Werk“(Incoterms 2010) vereinbart. Die Ver-und die Entladung der Lieferung sind –soweit nicht anders vereinbart –nicht Vertragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den  Frachtführer  geht  die  Gefahr  auf  den  Kunden  über,  spätestens jedoch mit  dem  Verlassen der  Betriebsstätte  des  Unternehmens,  und zwar  auch dann,  wenn die Auslieferung durch  dieses erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung des Unternehmens  von  der  Betriebsstätte  eines  Dritten  geliefert  wird  (sog. Streckengeschäft).
(2) Soweit  die  Versendung  oder  Lieferung  „frei  Haus“  vereinbart  ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In beiden Fällen trägt das Unternehmen  lediglich  die  Kosten  für  Fracht  und  Versicherung.  Wird  der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert  die Ware  auf  dessen Kosten  und  Gefahr.  Das  Gleiche  gilt,  so-weit  sich  die  Versendung  oder  Lieferung  aufgrund  höherer  Gewalt oder  nach  Vertragsschluss  eintretender  Hindernisse,  die  das  Unternehmen  nicht  zu  vertreten  hat,  verzögert.  In  diesem  Falle  steht  die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung dem Versand des Unternehmens  gleich.  Der  Zugang  der  Anzeige  gilt  ab  dem  zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt. 
(3) Teillieferungen  sind  in  zumutbarem  Umfange zulässig.  Sie  sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen  des  vertraglichen  Bestimmungszwecks  verwendbar  ist  und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
(4) Die  Lieferfrist  verlängert  sich –auch  innerhalb  eines  Verzuges –angemessen  bei  Eintritt  höherer  Gewalt  und  allen  unvorhergesehenen,  nach Vertragsabschluß eingetretenen  Hindernissen,  die  das  Unternehmen  nicht  zu  vertreten  hat  (insbesondere  auch Betriebsstörungen,    Streik,    Aussperrung    oder    Störung    der    Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System), soweit diese Hindernisse nachweis-lich  auf  die  Lieferung  von  erheblichem  Einfluss  sind.  Dies  gilt  auch, wenn  diese  Umstände  bei  den  Lieferanten  des  Unternehmens  und deren  Unterlieferanten  eintreten,  insbesondere  diese  trotz  des  Bestehens  eines  Einkaufsvertrages  bzw.  Vorliegens  einer  Bestellung  das Unternehmen  nicht  vertragskonform  und  rechtzeitig  beliefern  können. Beginn  und  Ende  derartiger  Hindernisse  teilt  das  Unternehmen  dem Kunden  baldmöglichst  mit.  Der  Kunde  kann  von  dem  Unternehmen die Erklärung verlangen,  ob es zurücktreten oder innerhalb  angemessener  Frist  liefern  will.  Erklärt  sich  das  Unternehmen  nicht  unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche  sind  in  diesem  Falle  ausgeschlossen. Die  vorstehenden  Regelungen  gelten  für  den  Kunden  entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim ihm eintreten.
(5) Im  Falle  einer  Lieferverzögerung  ist  der  Kunde  verpflichtet,  auf Verlangen des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung  vom  Vertrage  zurücktritt  und/oder  Schadenersatz  statt  der Leistung  verlangt.  Soweit  sich  der  Kunde  nicht  innerhalb  der  Frist schriftlich erklärt, gilt sein Schweigen als Verzicht auf die Erfüllung der Lieferverpflichtung. 
(6) Das Unternehmen haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes  Verschulden  und  das  seiner  Erfüllungsgehilfen. Das  Unter-nehmen  ist  jedoch  verpflichtet,  auf  Verlangen  eventuelle  ihm  gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.
(7) Dem  Kunden  ist  bekannt,  dass  der  Export  bestimmter  Güter  Genehmigungspflichten begründen kann (z.B.  wegen des Verwendungszwecks  oder  des  endgültigen  Bestimmungsortes)  und  die  einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrbestimmungen zu beachten sind. 
(8) Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder  internationaler  Vorschriften  des  Außenwirtschaftsrechts,  eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
6.  Verpackung
(1) Die Verpackung wird  falls so vereinbart gesondert berechnet.
(2) Eine  Rücknahme  von  Verpackungsmaterial  ist  ausgeschlossen, soweit  von  dem  Unternehmen  gemäß  der  Verpackungsverordnung  in ihrer  jeweils  gültigen Fassung bzw.  ab  dem  01.01.2019  gem.  Verpakungsgesetzbei  der  Entsorgung  ein  geeignetes  Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, das  Verpackungsmaterial  bereitzuhalten  und  dem  Entsorgungsunternehmen  zu  übergeben.  Soweit  das  Unternehmen  mit  dem  Kunden vereinbart, dass  dieser  gegen  die  Gewährung  einer  Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die  gebrauchten  Verpackungen  einem  anerkannten  Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
(3) Mehrwegverpackungen  werden  dem  Kunden  nur  leihweise  zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Unternehmen vom Kunden innerhalb von 14 Tagen in Textformanzuzeigenund  die  Verpackung  bereitzustellen.  Unterbleibt  dies,  ist  das  Unternehmen berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises  (jedoch  maximal  den  vollen  Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung  gleich  in Rechnung  zu  stellen,  die  sofort  nach  Erhalt  zur  Zahlung fällig wird. 
Gegenüber  Kaufleuten,  juristischen  Personen  des  öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im Übrigen fol-gendes: Kabeltrommeln,  die  im  Eigentum  der  Kabeltrommel  GmbH  &  Co.  KG (KTG),  Köln, oder  anderer  Dritter  stehen,  werden  im  Namen  und  im Auftrag  dieser  Eigentümer  und  gemäß  deren  Bedingungen –insbe-sondere  gemäß  den  jeweils  gültigen  KTG-Bedingungen  für  die  Überlassung  von  Kabel-und  Seilspulen –geliefert. Auf  schriftliche Anforderung  werden  die  KTG-Bedingungen  auch  zugesandt.Es  wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger  Rückgabe  Mietgebühren  berechnen,  die  der  Kunde,  soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat. Für  Kunststoffkabeltrommeln  bis  zu  600  mm  Durchmesser,  die  von der  KTG  hergestellt  werden,  gelten  insoweit  die  Bedingungen  der KTG,  soweit  nicht  gegenüber  dem  Kunden  gemäß  der Verpackungsverordnung  in  ihrer  gültigen  Fassung bzw.  ab  dem  01.01.2019  gem. Verpackungsgesetz eine  darüber  hinausgehende  Rücknahme  erforderlich ist. Ziffer 6.2. Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
7.  Preise und Zahlung
(1) Die  Preise  verstehen  sich  stets  zzgl.  der  gesetzlich  geschuldeten Mehrwertsteuer.
(2) Wenn  nicht  anders  vereinbart,  ist  die  Vergütung  bei  Empfang  der Ware und Rechnung ohne Abzugsofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturrechnungen.
(3) Das Unternehmen behält sich die Annahme von Schecks als Zahlung  an Erfüllung Statt  ausdrücklich  vor.  Ohne  seine  Zustimmung  tritt keine  Erfüllung  ein,  erfolgt  die  Hingabe  des  Schecks  vielmehr  erfüllungshalber. Soweit das Unternehmen die Zahlung mit Scheck im Einzelfall  als  Erfüllung  akzeptiert,  erfolgen  Gutschriften  hierüber  vorbehaltlich  des  Eingangs  abzüglich  der  Auslagen  mit  Wertstellung  des Tages, an dem das Unternehmen über den Gegenwert verfügen kann. 
(4) Eine Zahlung durch Wechsel ist ausdrücklich ausgeschlossen und wird nicht akzeptiert. (5) Bei Zahlungsverzug gelten  die  gesetzlichen  Vorschriften.  Insbesondere ist das Unternehmen im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten  über dem  Basiszinssatz sowie ein Pauschale von EUR 40,00 zuverlangen. Eventuell  vereinbarte  Skonti  werden  nicht  gewährt,  soweit  sich  der Kunde  mit  Zahlungsverpflichtungen  aus  früheren  Lieferungen  in  Verzug befindet.
(6)  Im Falle des Verzugs des Kunden kann das Unternehmen die Einzugsermächtigung  (Ziffer  8.6)  widerrufen  und  für  noch  ausstehende Lieferungen Zahlung Zug-um-Zug  verlangen.  Der  Kunde  kann  jedoch diese Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
(7) Eine  Zahlungsverweigerung  oder  ein  Zahlungseinbehalt  sind  aus-geschlossen,  wenn  der  Kunde  den  Mangel  oder  sonstigen Beanstandungsgrund  bei  Vertragsschluss  kannte. Dies  gilt  auch,  falls  er  ihm infolge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben  ist,  es  sei  denn, dass  das  Unternehmen  den  Mangel  oder  sonstigen  Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der  Sache  übernommen  hat.  Im  Übrigen  darf  die  Zahlung  wegen Mängeln  oder  sonstigen  Beanstandungen  nur  in  einem  angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
(8)Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, wie seine   Gegenansprüche   unbestritten   oder   rechtskräftig   festgestellt sind, sie auf  demselben Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen beruhen  und/oder  sie  den  Kunden  nach  §  320  BGB  zur  Verweigerung seiner  Leistung berechtigen  würden. Das  bloße  Schweigen  des  Unternehmens  auf  die  Geltendmachung  solcher  Gegenansprüche  gilt nicht  als  Anerkenntnis.  Dies  gilt  für  ein  etwaiges  Leistungsverweigerungsrecht des Kunden entsprechend. Ziffer 7.8. und 7.9. gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(9) Nimmt  der  Kunde,  ohne  dass  dies  abweichend  vertraglich  verein-bart  worden  ist, die Ware nicht innerhalb von vier  Monaten nach Vertragsschlussab,  ist  das  Unternehmen  berechtigt,  in  der  Zwischenzeit eingetretene  Preiserhöhungen  des  Herstellers  bzw.  Vorlieferanten  an den Kunden weiterzugeben.
8.  Eigentumsvorbehalt
(1) Das  Unternehmen  behält  sich  das  Eigentum  an  der  Ware  bis  zur vollständigen  Bezahlung  des  Kaufpreises  vor.  Bei  Waren,  die  der Kunde im  Rahmen  einer  laufenden  Geschäftsverbindung  bezieht,  behält  sich  das  Unternehmen  das  Eigentum  vor,  bis  seine  sämtlichen Forderungen  gegen  den  Kunden  aus  der  Geschäftsverbindung,  ein-schließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind(Saldovorbehalt).   Dies   gilt    auch   dann,    wenn   einzelne   oder   sämtliche Forderungen  des  Unternehmens  in  eine  laufende  Rechnung  aufgenommen wurden  und  der  Saldo  gezogen  und  anerkannt  ist. Der  Saldovorbehalt  gilt  jedoch  nicht  für  Vorkasse-oder  Bargeschäfte,  die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
(2) Wird  die  Vorbehaltsware  vom  Kunden  verarbeitet,  so  wird  vereinbart,  dass  die  Verarbeitung  im  Namen und  für  Rechnung  des  Unternehmens  als  Hersteller  i.S.d.  §  950  BGB  erfolgt  und  dieses  unmittelbar das Eigentum oder  wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der  Vorbehaltsware das  Miteigentum  an  der  neu geschaffenen  Sache  im  Verhältnis  des  Werts  der  Vorbehaltsware  zum  Wert der  neu  geschaffenen  Sache  zur  Zeit  der  Verarbeitung  erwirbt.  Für den  Fall, dass  kein solcher Eigentumserwerb  beim  Unternehmen  eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –im vorstehend genannten Verhältnis –Miteigentum an der neu geschaffenen  Sache  zur  Sicherheit  an  das  Unternehmen.  Wird  die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt (§§ 947, 948 BGB), so erwirbt das Unternehmen  Miteigentum  an  der  neu  geschaffenen  Sache  entsprechend  den  gesetzlichen  Bestimmungen.  Ist  in  Folge  der  Verbindung oder Vermischung  eine  der anderen  Sachen als  Hauptsache anzusehen,  so überträgt  der  Kunde,  soweit  ihm  die  Hauptsache  gehört, schon  jetzt  dem  Unternehmen  das  Miteigentum  daran  im  Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur  Zeit  der  Verbindung  oder  Vermischung.  Der  Kunde  hat  in  diesen Fällen  die  im  Eigentum  oder  Miteigentum  des  Unternehmens  stehen-de  Sache,  die  ebenfalls  als  Vorbehaltsware  im  Sinne  der  vorstehen-den Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 
(3) Wird  Vorbehaltsware  allein  oder  zusammen  mit  nicht  dem  Unter-nehmen  gehörender  Wareveräußert,  so  tritt  der  Kunde  schon  jetzt, d.h.  im  Zeitpunkt  des  Vertragsschlusses,  die  aus  der  Weiterveräußerung  entstehenden  Forderungen  in  Höhe  des Wertes  der  Vorbehalts-ware  mit  allen  Nebenrechten  und  Rang  vor  dem  Rest  ab;  das  Unternehmen  nimmt  die  Abtretung  an.  Wert  der  Vorbehaltsware  ist  der Rechnungsbetrag des Unternehmens, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware  im  Miteigentum  des  Unternehmens,  so  erstreckt  sich die  Abtretung  der  Forderungen  auf  den  Betrag,  der  dem  Anteilswert des Unternehmens an dem Miteigentum entspricht.
(4) Wird  Vorbehaltsware  vom  Kunden  als  wesentlicher  Bestandteil  in das  Grundstück,  Schiff,  Schiffsbauwerk  oder  Luftfahrzeug  eines  Dritten  eingebaut,  so tritt  der  Kunde schon jetzt  die  gegen  den Dritten o-der  den,  den  es  angeht,  entstehenden,  abtretbaren  Forderungen  in Höhe  des  Wertes  der  Vorbehaltsware  mit  allen  Nebenrechten  ein-schließlich  eines  solchen  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek 
mit Rang vor dem Rest ab; das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Ziffer 8.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.(5) Der  Kunde  ist  zur  Weiterveräußerung,  zur  Verwendung  oder  zum Einbau  der  Vorbehaltsware  nur  im  üblichen  ordnungsgemäßen  Geschäftsgang und nur mit der Maßgabeberechtigt und ermächtigt, dass die  Forderungen  im  Sinne  von  Ziffer  8.3.  und  8.4.  auf  das  Unterneh-men tatsächlich übergehen. Soweit der Kunde mit seinen Vertragspartnern ein Abtretungsverbot bezüglich dieser  Forderung vereinbart hat, erlischt  die  Ermächtigung  zur  Weiterveräußerung.  Zu  anderen  Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung,ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist  dem Kunden nur  unter der Voraussetzung  gestattet,  dass  dem  Unternehmen  dies  unter  Bekanntgabe der  Factoring-Bank  und  der  dort  unterhaltenen  Konten  des  Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung  des  Unternehmens  übersteigt.  Mit  der  Gutschrift  des  Facto-ring-Erlöses wird die Forderung des Unternehmens sofort fällig.(6) Das Unternehmen ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 8.3. –8.5. abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur  dann Gebrauch  machen, wenn der  Kunde  seinen  Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nach kommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde  die  Geschäfts-und  Privatadressen  seiner  Vertragspartner  unverzüglich bekannt zugeben, an die er  die Vorbehaltsware  bzw. Ware, in  die  die  Vorbehaltsware  des  Unternehmens  als  wesentlicher  Bestandteil  eingegangen  ist,  geliefert  hat.  Die  Mitteilung  umfasst  auch die Verpflichtung des Kunden, aufzulisten, inwieweit diese Lieferungen von  seinen  Vertragspartnern  bereits  beglichen  worden  sind  und  welche Forderungen hier noch im Einzelnen offen stehen.
(7) Über  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  Dritter  in  die  Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde das Unter-nehmen  unverzüglich  unter  Übergabe  der  für  den  Widerspruch  not-wendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit  Zahlungseinstellung  und/oder  Antrag  auf  Eröffnung  des  Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe-haltswaresowie die Ermächtigung  zum  Einzug der  abgetretenen Forderungen;  bei  einem  Scheckprotest  erlischt  die  Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechtedes Insolvenzverwaltersbleibenunberührt.
(9) Übersteigt  der  Wert  der  eingeräumten  Sicherheiten  die  Forderungen (ggf. vermindert um An-und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist  das  Unternehmen  insoweit  zur  Rückübertragung  oder  Freigabe nach  seiner  Wahl  verpflichtet.  Mit  Tilgung  aller  Forderungen  des  Unternehmens aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware  und  die  abgetretenen  Forderungen  auf  den  Kunden über.
9.  Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1)Für  Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet das Unternehmen nur wie  folgt: Der Kunde hat die  empfangene  Ware  unverzüglich auf Menge  und  Beschaffenheit zu  untersuchen.  Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Wareneingang dem Unternehmen in Textform anzuzeigen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist recht-zeitig, sofern sie innerhalb von 7 Tagen  nach ihrer  Entdeckung durch den Kunden in Textform dem Unternehmen zugeht. 
(2) Stellt  der  Kunde  einen  Mangel fest,  ist  er verpflichtet,  dem  Unter-nehmen die beanstandete Sache  oder  Muster  davon  zwecks  Prüfung der  Beanstandung  zur  Verfügung  zu  stellen  und  für  die  Prüfung  eine angemessene Frist  einzuräumen.  Bei  Verweigerung  entfällt  die  Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Prüfung durch das Unternehmen darf der Kunde  nicht über  die beanstandete Sache verfügen,  d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.
(3)  Im  Falle  eines  beabsichtigten  Einbau oder  Anbringens  der  Ware hat der Kunde unbeschadet der Regelung in Absatz 1 bereits bei Wareneingang  die  Obliegenheit,  die  für  den  Einbau  oder  das Anbringen und  die  für  die  anschließende  bestimmungsgemäße  Verwendung maßgeblichen  Eigenschaften  der  Ware zu  überprüfen  und  etwaige Mängel  dem  Unternehmen  unverzüglich in  Textform anzuzeigen,  so-weit  eine  Prüfung  dieser  Eigenschaften  nach  Art  und  Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterbleibt die Mängelanzeige  in  Bezug  auf  die  in  Satz  1  genannten  Eigenschaften  trotz  Zumutbarkeit  der  Prüfung,  gilt  die  Ware  insoweit  als  genehmigt.In  diesem  Fall  stehen  dem  Kunden  Mängel rechte  in  Bezug  auf solche Mängel nicht zu.
(4) Soweit es der Kunde im  Falle eines  Einbau oder  Anbringens  der Ware  unterlässt,  die  hierfür und  die  anschließende  bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der  Ware  vor  dem  Einbau bzw.  Anbringen  zu  überprüfen,  handelt  er grob fahrlässig. In diesem Fall kann er Mängelrechte in Bezug auf die-se  Eigenschaften  nur  geltend  machen, wenn  der  betreffende  Mangel arglistig  verschwiegen  oder  eine  Garantie  für  die  Beschaffenheit  der Sache von dem Unternehmen übernommen worden ist.(5) Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, unter  Berücksichtigung  der  Art  des  Mangels  und  der berechtigten Interessen  des  Kunden  die  Art  der  Nacherfüllung  (Ersatzlieferung  oder Nachbesserung)  zu  bestimmen.Schlägt die Nacherfüllung  fehl, so ist der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10. –nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.(6) Hat der  Kunde  die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer  Art  und  ihrem  Verwendungszweck  in  eine  andere  Sache  eingebaut  oder  an  eine  andere  Sache  angebracht,  kann  er  vom  Unternehmen  gem.  §  439  Abs.  3  BGB  Aufwendungsersatz  für  das  Entfernen der  mangelhaften  und  den  Einbau  oder  das  Anbringen  der  nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware (sog. Aus-und Einbau-kosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.
(7)  Erforderlich  i.  S.  d.  §  439  Abs.  3  BGB  sind  nur  solche  Aus-und Einbaukosten,  die  den  Aus-und  Einbau bzw.  das  Anbringen  identischer  Produkte  betreffen,  auf  Grundlage  marktüblicher  Konditionen entstanden  sind  und  dem  Unternehmen  vom  Kunden  durch  Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht  des  Kunden  für  Aus und Einbaukosten  ist  ausgechlossen.Es ist dem Kunden auch nicht gestattet, mit Aufwendungs-ersatzansprüchen  für  Aus-und  Einbaukosten  einseitig  ohne  Einwilligung     des     Unternehmens     gegen     Kaufpreisforderungen     oder anderweitige  Zahlungsansprüche  des  Unternehmensaufzurechnen. Ziffer  7.9  bleibt  unberührt.  Über  die  erforderlichen  Aus-und  Einbau-kosten  hinausgehende  Forderungen  des  Kunden,  insbesondere  Kosten  für mangelbedingte  Folgeschäden  wie z. B.  entgangener  Gewinn, Betriebsausfallkosten  oder  Mehrkosten  für  Ersatzbeschaffungen  sind keine Aus-und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB zu ersetzen.
(8) Sind  die  vom  Kunden  für  die  Nacherfüllung  geltend  gemachten Aufwendungen  i.  S.  d.  §  439  Abs.  3  BGB  im  Einzelfall,  insbesondere im  Verhältnis  zum  Kaufpreis  der  Ware  in  mangelfreiem  Zustand  und unter  Berücksichtigung  der  Bedeutung  der  Vertragswidrigkeit,  unverhältnismäßig,  ist  das  Unternehmen  berechtigt,  den  Aufwendungsersatz  zu  verweigern.  Unverhältnismäßigkeit  liegt jedenfalls dann vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB einen  Wert  in  Höhe  von 150%  des  Kaufpreises  der  Ware  in  mangelfreiem Zustand  oder  200%  des  mangelbedingten  Minderwertes  der Ware übersteigen.
(9)Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen  Aufwendungen,  insbesondere  Transport-,  Wege-,  Arbeits-und  Materialkosten,  sind  in  dem  Umfang  ausgeschlossen,  wie sich  diese  Aufwendungen  erhöhen, weil  die  Ware  nachträglich  an  ei-nen  anderen  Ort  als  die  Niederlassung  des  Kunden  oder  als  vertraglichvereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauchder Ware.
(10)Übereinen bei einem Vertragspartner eingetretenen Gewährleistungsfall wird der Kunde das Unternehmen unverzüglich informieren. (11)Soweit bei der  Installation komplexer Steuerungs-und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB) das Unternehmen die Planung/Programmierung  erbracht  hat,  ist  der  Kunde  als  Installateur  verpflichtet, sich  an  diese Planung  zu  halten  und  Abänderungen,  und  zwar  auch geringfügige  Abweichungen,  hiervon -sowohl  bei  der  Installation  als auch  bei  späteren  Reparaturen –nur  mit  Zustimmung  des  Unternehmens vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden –gleich welcher Art –die auf  eine  eigenmächtige  Abweichung  des  Kunden  von  den  Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Unternehmen nicht übernommen.
(12)  Bei  unberechtigten  Mängelrügen  hat  der  Kunde  die  dem  Unter-nehmen dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern der Kunde erkannt  oder fahrlässig  nicht  erkannt  hat,  dass  ein  Mangel  nicht  vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.
(13) Mängelansprüche  des Kunden verjähren in 12  Monaten, gerechnetab Ablieferung. Dies  gilt nicht,  soweit  das  Gesetz  gemäß  §  438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB  (arglistiges  Verschweigen),  §  479  Abs.  1  BGB  (Rückgriffsanspruch)  und  §  634a  Abs.  1  Nr.  2  BGB  (Baumängel)  längere  Fristen vorsieht. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 476, 479 BGB bestehen nur, sofern  die  Inanspruchnahme  durch  den  Verbraucher  berechtigt  war und  auch  nur  in  dem  gesetzlich  bestimmten  Umfang,  nicht  dagegen für   nicht   mit   dem   Unternehmen abgestimmte   Kulanzregelungen. Rückgriffsansprüche setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten  des  Rückgriffsberechtigten,  insbesondere  die  Beachtung  der  Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten, voraus.
(14)Beim  Kauf  gebrauchter  Sachen  sind  Gewährleistungsansprüche des Kunden nach § 437 BGB insgesamt ausgeschlossen.
(15) Auf Schadensersatz  oder  auf  Ersatz  vergeblicher  Aufwendungen für  Sachmängelhaftet  das  Unternehmen  nach  Ziffer  10.  dieser  Geschäftsbedingungen.
10.  Allgemeine Haftungsbegrenzung 
(1) Das  Unternehmen  haftet  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen, sofern  der  Kunde Schadensersatzansprüche geltend  macht,  die  auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit  seiner  Vertreter  oder  Erfüllungsgehilfen,  beruhen.  Ferner  haftet  das  Unternehmen  für  schuldhafte  Verletzungen  wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten  sind  solche,  deren  Erfüllung  die  ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren  Einhaltung  der  Vertragspartner  regelmäßig  vertrauen  darf.  Soweit  dem  Unternehmen  weder  Vorsatz  noch  grobe  Fahrlässigkeit  zur Last  gelegt  werden kann, ist die Schadensersatzhaftung  auf  den  vorhersehbaren,  bei  Verträgen  dieser  Art  typischerweise eintretenden Schaden  begrenzt. Mittelbare  Schäden  oder  Folgeschäden  sind  nur ersatzfähig,  soweit  sie  bei  bestimmungsgemäßem  Gebrauch  der  Sache typischerweise zu erwarten sind. Eine  Änderung  der  Beweislast  zum  Nachteil  des  Vertragspartners  ist damit nicht verbunden.Die  Haftung  wegen  schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(2)  Darüber  hinausgehende  Schadensersatzansprüche,  gleich  aus welchem  Rechtsgrund,  sind  ausgeschlossen.  Dies  gilt  auch, soweit der  Kunde anstelle des Anspruchs auf  Ersatz  des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(3)  Für  technische  Auskünfte  oder  eine  rein  beratende  Tätigkeit  wird, wenn  diese  nicht  vertraglich  geschuldet  ist,  jede  Haftung  ausge-schlossen.
(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche,  die  auf  der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers oder  der  Gesundheit  beruhen,  gelten  die  gesetzlichen  Verjährungsvorschriften. (5)  Im  Übrigen  gelten  für  Mängelansprüche  die  Verjährungsfristen nach Ziffer 9.9 dieser Geschäftsbedingungen.
11. Verbraucherschlichtung 
„Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:  Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie 
 Der Anbieter nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil
Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.“
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für  alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches  Sondervermögen  ist,  der  Verwaltungssitz  des Unternehmens. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Die  rechtliche  Beurteilung  der  Beziehungen  zwischen  den  Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepub-lik  Deutschland  geltenden  formalen  und  materiellen  Recht  unter  Ausschluss   des   UN-Kaufrechts   sowie   internationaler   Handelsbestimmungen  (CISG).  Weiterhin  ausgeschlossen  sind  Verweisungsnormen des  deutschen  internationalen  Privatrechts,  die  zur  Anwendung  von ausländischen  Rechtsnormen  bzw.  ausländischen  Gerichtsständen führen
